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Vereinssatzung

Vereinssatzung

S a t z u n g des Vereins „Regionskultur e.V.“ in Isernhagen

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Regionskultur“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein) und hat seinen Sitz in Isernhagen. Die Eintragung ins Vereinsregister wird durch den Vorstand umgehend betrieben. Der Verein wurde am 19.03.2022 errichtet. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Burgwedel.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Vereinszweck besteht in der Förderung kultureller Aktivitäten und Angebote im Ort Altwarmbüchen, der Gemeinde Isernhagen und der Region Hannover, der Förderung des Kunst- und Kulturangebots, der kulturellen Bildung und Erziehung, der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Kulturarbeit in der Gemeinde Isernhagen und der Integration der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen im Sinne der Völkerverständigung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich tätig, nicht konfessionell gebunden und rassisch neutral.
(3) Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Auslagen für den Verein werden den Mitgliedern gegen Nachweis erstattet.
(4) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
(5) Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
a) Organisation eines Kultur-und Bildungsangebots;
b) Ermöglichung und Förderung von Eigeninitiative und kreativer Selbstentfaltung in allen Bereichen sozialer und kultureller Aktivitäten;
c) Bündelung der Aktivitäten mit den im Tätigkeitsbereich ansässigen Vereinen und Verbänden und deren Mitgliedern;
d) Kulturelle Angebote im Ort Altwarmbüchen, der Gemeinde Isernhagen sowie auch in der Region Hannover
e) Dienstleistungen bei Kulturangeboten;
f) Information der Bürgerinnen und Bürger über die Vereinsaktivitäten.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können Einzelpersonen oder Körperschaften beitreten. Es gibt die aktive Mitgliedschaft und die fördernde Mitgliedschaft. Eine aktive Mitgliedschaft setzt die ehrenamtliche Tätigkeit in einem der Projekte des Vereins voraus. Aktive Mitglieder erhalten die volle Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung, fördernde Mitglieder haben beratende Rechte. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der innerhalb von 60 Tagen einen Beschluss fasst und diesen danach dem Antragssteller mitteilt. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Gegen den Vorstandsbeschluss ist ein schriftlicher Einspruch innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Vorstandsentscheidung zulässig, über den die folgende ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) endgültig entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit:
a) schriftlichem Austritt gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Halbjahr,
b)Ausschluss,
c) Tod.
(3) Der Vereinsausschluss muss schriftlich und kann nur aus wichtigem Grund (schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung bzw. Vereinsschädigung) per Vorstandsbeschluss erfolgen. Gegen den Vorstandsbeschluss ist ein schriftlicher Einspruch innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Vorstandsentscheidung zulässig, über den die folgende ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der jährliche bzw. monatliche Mitgliedsbeitrag und die damit verbundenen Zahlungstermine wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag kann vom Vorstand auf Antrag nach sozialen Kriterien (z.B. Alter, Kinderanzahl, Einkommen, aktive Vereinsarbeit, Familien-und Ehrenmitgliedschaft) differenziert werden.

§ 6 Organe des Vereins, Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand.
(2) Bei Wahlen der Organe und bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit.
(3) Personenwahlen und personengebundene Abstimmungen haben auf Antrag in geheimer Wahl zu erfolgen.
(4) Das aktive Stimmrecht kann ab dem 16. Lebensjahr und das passive ab dem 18. Lebensjahr durch persönliche Anwesenheit in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit die Wahlordnung.
(6) Mit den Vorstandswahlen werden auch die Kassenprüfer gewählt. Mindestens zwei und höchstens vier Personen.
(7) Bei Sitzungen des Vorstands ist die Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist mindestens jährlich im 1. Quartal mit schriftlicher Einladung des Vorstands an alle Mitglieder mit Frist von 14 Tagen einzuberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
c) Genehmigung des Protokolls über die vorangegangene Mitgliederversammlung;
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr;
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
g) Wahl der Kassenprüfer, mindestens zwei höchstens vier Personen.
h) Bestätigung der Ernennung und Entlassung der Leiter von Projekten und Arbeitsgemeinschaften;
i) Beschlussfassung über die Änderung und Auslegung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins;
j) Verleihung und Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft;
k) als Berufungsinstanz Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes;
l) Festsetzung der Wahlordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen der Vereinsorgane sind schriftlich mit Datum und Unterschrift der Verantwortlichen für Sitzungsleitung und Protokollführung festzuhalten.

§ 9 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für eine Amtszeit von 2 Jahren. Dieser besteht aus drei, aber mindestens zwei volljährigen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann ggf. weitere Vorstandsmitglieder nach Bedarf dazu wählen.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzender/Vorsitzendem,
b) stellvertretender Vorsitzenden/stellvertretendem Vorsitzenden,
c) Beisitzer, d) ggf. weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern.
(3) Sofern sich keine ausreichende Zahl von Kandidaten zur Wahl stellt, bleiben die vakanten Vorstandsämter unbesetzt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese muss Regelungen für den Fall enthalten, dass ein Vorstandsmitglied ausscheidet.
(4) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gemäß § 26 BGB allein.
(5) Der Vorstand kann Projekte und Arbeitsgemeinschaften einrichten.
(6) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und entscheidet in allen weiteren Angelegenheiten soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Sollte infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich werden, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer zur hauptamtlichen Führung der Vereinsgeschäfte einsetzen soweit die Finanzierung gesichert ist.
(7) Die Aufgaben des Vorstands sind:
a) Vollziehen der Regelungen dieser Satzung;
b) Vorbereitung und Durchführung einer Mitgliederversammlung;
c) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Erstellung des Jahresberichtes und des Haushalts in Abstimmung mit den Projektleitern;
e) Buchführung, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
g) Der Vorstand ist berechtigt, notwendige Versicherungen für den Verein abzuschließen und Mitgliedschaften in Organisationen für den Verein zu beantragen, sofern diese von Vorteil für die Ausübung des Vereinszwecks sind. Der Vorstand wird ferner beauftragt, die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und alle damit erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
(8) Der Gründungsvorstand bleibt ggf. über die zweijährige Amtszeit hinaus im Amt bis zur dann nächstfolgenden Jahresmitgliederversammlung nach § 7 (1).

§ 10 Projekte und Projektleiter
(1) Das Vereinsleben findet in Projekten und Arbeitsgemeinschaften statt, in denen die Ziele des Vereins umgesetzt werden. Für Projekte legt der Vorstand einen Projektnamen (Markenname) fest.
(2) Der Vorstand ernennt bei Bedarf Projektleiter für Projekte und Arbeitsgemeinschaften. Sie sind für ihr Projekt/Arbeitsgemeinschaft zuständig und vertreten es gegenüber dem Vorstand und Dritten.
(3) Wesentliche – den Verein betreffende – Belange (wie Personalentscheidungen, finanzielle Entscheidungen >200€ und terminliche Verpflichtungen gegenüber Dritten etc.) benötigen die Zustimmung des Vorstands.
(4) Die Projektleiter erstellen eine Finanzplanung für ihr Projekt/ Arbeitsgemeinschaft. Der Vorstand berücksichtigt diese in seiner Haushaltsplanung und stellt den Projekten Mittel für ihre Arbeit zur Verfügung. Projektbezogene Einnahmen und Ausgaben werden vom Kassenwart verwaltet und sind in der Buchführung separat geführt.

§ 11 Vereinsauflösung
(1) Die Vereinsauflösung bedarf der Zustimmung von mehr als Dreiviertel der abstimmenden Mitglieder in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein Politik zu Anfassen e.V. in der Gemeinde Isernhagen, wo es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

§ 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ihrem Beschluss am 19.03.2022 in Kraft. Anmerkungen: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird bei der Nennung von Positionen und Personal weitgehend auf die weibliche Form verzichtet. Bei allen Nennungen sind immer alle Geschlechter gemeint.

Anschrift & Kontakt

Regionskultur e.V.
Postfach 100134
30901 Isernhagen

Telefon: 0511 / 614320
Telefax: 03212 / 6189900
Mail: info@kulturtresen.de  oder  info@regionskultur.de

Mail für Künstleranfragen: booking@kulturtresen.de

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